AGB zermet Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG

1Abschluss
1.1Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.
1.2Etwaige Einkaufsbedingungen oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3Widerspricht der Käufer unseren Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, so weisen wir den Käufer Darauf hin, dass wir die Einigung zum Eigentumsübergang der verkauften Ware erst erklären, wenn diese voll-ständig bezahlt ist.
1.4Unsere Angebote sind freibleibend, dies gilt insbesondere auch für darin genannte Lieferfristen und Liefer-  umfänge. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrags zu-stande. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.5Der Mindestbestellwert beträgt 100,- €. Bei Minderbestellungen wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 10,- € berechnet. 
2Preise
2.1Unsere Preise verstehen sich ab Werk rein netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten der Verpackung und des Transports sowie alle sonstigen Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers.
2.2Ist unsere Lieferung oder Leistung vertragsmäßig später als 4 Monate nach dem Abschluss des Vertrages zu erbringen, so sind wir berechtigt, die bis zum Zeitpunkt der Lieferung eingetretenen Erhöhungen der Gestehungskosten zusätzlich in Rechnung zu stellen. Änderungen der Umsatzsteuer berechtigen beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung.
2.3Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind wir berechtigt, die bis zum Zeitpunkt der Lieferung entstehenden Erhöhungen der Gestehungskosten zusätzlich Rechnung zu stellen, wenn unsere Lieferung oder Leistung vertragsmäßig später als 6 Wochen nach Abschluss des Vertrages zu erbringen ist.
3Zahlung
3.1Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto ab Rechnungsdatum. Skontoabzug ist nur dann zulässig, wenn sämtliche älteren Rechnungen bezahlt sind.
3.2Bei Zeichnungswerkzeugen, Sonderanfertigungen oder Projekten sind die Zahlungen wie folgt zu leisten:
  • 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
  • 1/3 nach Erhalt der Lieferung
  • 1/3 einen Monat nach Lieferung
jeweils ohne Skontoabzug.
3.3Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu berechnen. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens. Dem Käufer steht der Nachweis eines geringeren Schadens offen.
3.4Aufrechnung mit anderen Gegenforderungen als solchen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.
3.5Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an. Die durch Wechselannahme entstehenden Kosten, Spesen etc. trägt der Käufer. Sie sind auf Anforderung sofort zahlbar. Bei Hingabe von Wechseln oder Zahlung im Scheck-Wechsel-Verkehr wird kein Skonto gegeben.
3.6Tritt nach Annahme eines Wechsels oder Vereinbarung einer Stundung der Forderung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine nicht unwesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, sofortige Zahlung aller ausstehenden Forderungen zu verlangen.
4Lieferung
4.1Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der endgültigen Auftragsbestätigung, soweit eine solche erteilt wird, doch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.2Eine Überschreitung des Liefertermins um nicht mehr als 20% der bestätigten Lieferzeit gilt nicht als verspätete Lieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Lieferfrist das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt ist.
4.3Bei nicht von uns verschuldeten Lieferungsverzögerungen, insbesondere in Fällen höherer Gewalt – namentlich im Falle von Arbeitskämpfen – verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der die Verzögerung bedingenden Ereignisse, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung von nicht nur unerheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten.
4.4Teillieferungen sind zulässig.
4.5Überlieferung/Unterlieferung: Bei zeichnungsgebundenen Sonderwerkzeugen, Schneidplatten, Maschinenteilen, wird eine Über- und Unterlieferung von ± 10%, mindestens ein Stück vom Käufer akzeptiert.
5Versand
5.1Der Versand erfolgt auf die Gefahr des Käufers. Diese geht spätestens mit der Absendung auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, wie z. B. Anfuhr und Entladung übernommen haben. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
5.2Der Versand erfolgt nach unserem besten Wissen ohne Gewähr für den günstigsten und schnellsten Weg. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.
6Gewährleistung
6.1Wir gewährleisten, dass die Liefergegenstände nach dem jeweiligen Stand der Technik frei von Fehlern sind.
6.2Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Nichtbeachtung von Verfahrenshinweisen oder fehlerhafte bzw. nachlässige Behandlung entstanden sind.
6.3Werden vom Käufer oder von Dritten unsere Lieferungen eigenmächtig ohne unsere schriftliche Zustimmung verändert, so haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen und Nachteile.
6.4Die Feststellung offensichtlicher Mängel ist uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Empfang der Lieferung, schriftlich mitzuteilen. Hiernach verspätete Mängelrügen sind ausgeschlossen.
6.5Für alle während der Gewährleistungszeit uns rechtzeitig gemeldeten, berechtigten Reklamationen leisten wir Gewähr durch Nachbesserung bzw. Nachlieferung. Zum Zwecke der Nachbesserung hat der Käufer die gerügte Ware an uns zurückzusenden. Ist die Mängelrüge berechtigt, gehen die Frachtkosten zu unseren Lasten, Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Nachlieferung kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6.6Schadensersatzansprüche können in allen Fällen, auch im Falle fehlgeschlagener Nachbesserung oder Nachlieferung nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn es sich um das Fehlen zugesicherter Eigenschaften handelt.
7Haftung in sonstigen Fällen
7.1In allen sonstigen in diesen Geschäftsbedingungen nicht anderweitig geregelten Fällen, insbesondere bei Schlechterfüllung, bei Verletzung sonstiger vorvertraglicher und vertraglicher Nebenpflichten etc., sind Ansprüche auf Schadensersatz, gleich auf welchem Rechtsgrund sie gestützt werden, insbesondere auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus Produkthaftung. Der Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
8Eigentumsvorbehalt
8.1Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Als Zahlung gilt bei Hingabe von Wechseln und Schecks sowie im Scheck-Wechsel-Verkehr deren endgültige Einlösung. Der Käufer darf die Waren weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Von Zugriffen Dritter, insbesondere Pfändungen sind wir unverzüglich zu unterrichten.
8.2Im kaufmännischen Geschäftsverkehr behalten wir uns außerdem das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Warenlieferungen und sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit jedem vollständigen Kontoausgleich an den bis dahin gelieferten Waren.
8.3Der Käufer ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware gegen alle versicherbaren Risiken, insbesondere Einbruch und Feuer, zum Rechnungswert zu versichern. Er tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherer an uns ab.
8.4Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, zu verbinden oder zu verarbeiten.
8.5Im Falle der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren werden uns bereits jetzt die daraus gegenüber dem Käufer entstehenden Forderungen bis zur Höhe und zur Sicherung unserer jeweiligen Forderung abgetreten. Der Käufer ist zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Er hat uns auf unser Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware weiterveräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen.
8.6Der Käufer hat uns jederzeit über den Bestand und Zustand unserer bei ihm befindlichen Eigentumsvorbehaltsware Auskunft zu geben.
8.7Verarbeitung und Verbindung unserer Ware mit anderen Erzeugnissen erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt hierdurch unser Eigentum an unseren gelieferten Waren, so wird bereits jetzt vereinbart, dass wir an den durch Verarbeitung oder Vermischung entstehenden Gegenständen Miteigentumsanteil erwerben, das der Käufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns verwahrt. Unser Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Bruchteil, der dem Rechnungsbetrag unserer Ware im Verhältnis zum Wert des so entstandenen Gegenstandes entspricht. Wird dieser weiterveräußert, so gilt 8.5 entsprechend. Die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung wird schon jetzt in Höhe des genannten Bruchteils an uns abgetreten.
8.8Übersteigen die uns hiernach gewährten Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20%, so kann der Käufer hinsichtlich des überschießenden Betrages die Freigabe von Sicherungsgegenständen verlangen.
9Eigentums- und Urheberrechte
9.1An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns als Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Käufer ist verpflichtet, von uns als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit unserer Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
10Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und salvatorische Klausel
10.1Für alle sich aus unseren Lieferungen und Leistungen ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens als Erfüllungsort.
10.2Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den in § 4 des HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist nach unserer Wahl Lahr als Gerichtsstand vereinbart.
10.3Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.4Bei Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam und verbindlich.