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Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich, Entgegenstehende oder von
unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an,
es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und
Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufund
Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Geschäftsbedingungen mit dem Besteller.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310
BGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind in jeder Hinsicht freibleibend und unverbindlich, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
2. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurde. Das gleiche
gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben oder sonstige Leistungsdaten sind nur
verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Insbesondere können Abbildungen in
Katalogen und Prospekten in folge von Weiterentwicklungen und Verbesserungen nicht immer der letzten
Ausführung entsprechen.
4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch
unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist,
insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird
unverzüglich zurückerstattet.
§ 3 Sonderanfertigungen
1. Sonderanfertigungen bedürfen der schriftlichen Bestellung mit detaillierten Material- und Maßangaben
durch den Besteller.
2. Sofern wir Sonderanfertigungen nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder
sonstigen Unterlagen oder unter Verwendung von Werkzeug oder Komponenten des Bestellers liefern,
übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Solche vom Besteller
übergebenen Unterlagen sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für inhaltliche Richtigkeit, technische
Durchführbarkeit und Vollständigkeit. Mehrkosten, die durch Abänderungswünsche des Bestellers nach
Absendung unserer Auftragsbestätigung oder durch zusätzliche Leistungen wegen ungeeigneter oder
unvollständiger Vorlagen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Untersagen uns Dritte unter Berufung
auf Schutzrechte, insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne
Verpflichtung zur Prüfung der Sach- und Rechtslage - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen
und vom Besteller Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller hat uns von allen damit im Zusammenhang
stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
3. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10%, mindestens
jedoch von 2 Stück, vor. Sonderanfertigungen sind grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen, es sei
denn, es liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor.
§ 4 Preise
1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere in EURO ausgewiesenen
Preise "ab Werk" einschließlich Verladung im Werk. Sie verstehen sich ohne Verpackung, Fracht,
Versicherung, Zoll oder sonstige Spesen. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe
am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Wir behalten uns vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages
Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten.
Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
4. Sind bestimmte Preise nicht vereinbart, so gelten die zum Zeitpunkt der Auslieferung gültigen Preise.
§ 5 Zahlungsbedingungen
1. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei an uns zu leisten,
und zwar für
a) Werkzeuge, innerhalb 14 Tage, nach Rechnungsdatum abzgl. 2% Skonto oder innerhalb 30 Tage nach
Rechnungsdatum rein netto,
b) Beträge unter € 30,00 sofort nach Erhalt der Rechnung rein netto ohne jeden Abzug.
2. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und stets nur erfüllungshalber
entgegen genommen. Ihre Annahme ist nicht als Stundung der Vergütung anzusehen. Ihre Laufzeit darf
nicht weniger als zehn Tage und nicht mehr als zwei Monate betragen. Gutschriften über Wechsel und
Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und nur mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über
den Gegenwert verfügen können. Eine Haftung für gleichzeitige Vorlage, Protestierung, Benachrichtigung
oder Zurückleitung bei Nichteinlösung wird nicht übernommen. Die Kosten der Diskontierung der Einziehung
trägt der Käufer.
3. Erfolgt eine Zahlung nicht bis zum vorstehend festgesetzten oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten
Termin, sind wir ohne weitere Zahlungsaufforderung und Inverzugsetzung berechtigt, Fälligkeitszinsen in
Höhe von 10 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 GBG) zu berechnen. Falls wir in der Lage
sind, einen höheren Zinssatz nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zumachen. Der Besteller ist
berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist. Das Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird
dadurch nicht berührt.
4. Wenn der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät, bei ihm Wechsel zu Protest eingehen,
in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder ungünstige Auskünfte
über den Besteller (zum Beispiel über Zahlungsverzug, Scheck- und Wechsel-Protestes) eingehen, sind wir
berechtigt, weitere Sicherheiten für alle laufenden Geschäfte zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
In diesen Fällen sind wir weiter berechtigt, vor weiteren Lieferungen Barzahlung im Voraus zu verlangen und
alle weiteren umlaufenden Akzepte, Wechsel und Schecks sofort auf Kosten des Bestellers aus dem Verkehr
zu ziehen und hierfür Barzahlung zu verlangen.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
$ 6 Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht
vor Abklärung aller technischen Fragen, Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den
Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien
geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen
behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies
nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die
Verzögerung zu vertreten hat.
3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers
verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist -außer bei
berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweiße die Meldung der
Abnahmebereitschaft.
5.Werden der Versand bzw. die Abnahme de Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu
vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand-bzw. der
Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen kosten berechnet. Wird der Versand auf
Wunsch des Bestellers verzögert, so ist der Lieferer berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen
verlängerter Frist zu beliefern.
6.Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die
außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst
mitteilen.
7.Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte
Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein
berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller
den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu
§ 7 Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar
auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten
oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den
Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweiße nach der Meldung des
Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen
eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer
nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand bzw. Abnahmebereitschaft auf
den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen
abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des
Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden
Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch
dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen
wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung
berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der
Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er
tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den
Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der
Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hier vom
unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt oder die Einziehungsbefugnis nicht widerrufen
ist oder kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. DerLLieferer kann sonst verlangen,
dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung
mitteilt, soweit nicht bereits durch den Lieferer geschehen. Wird der Liefergegenstand zusammen mit
anderen Waren, die dem Lieferanten nicht gehören, weiterveräußert, gilt die Forderung des Bestellers gegen
den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen.
4. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-,
Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung
nachweislich abgeschlossen hat.
5. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige
Haftung des Lieferers begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt, einschließlich seiner vereinbarten
Sonderformen, oder sonstige zur Zahlungssicherung vereinbarte Sicherheiten nicht vor Einlösung des
Wechsels durch den Besteller als Bezogenem.
6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten
und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
§ 9 Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche -
vorbehaltlich § 10.2 - Gewähr wie folgt:
Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu
ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.
Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden
Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat
der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben;
anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden
Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der
Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte
beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der
Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die kosten des Ersatzstückes
einschließlich des Versandes.
Der Erfüllungsort für die Beseitigung der Sachmängel am Liefergegenstand ist das Werk des Herstellers.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn
der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist
für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur
ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche
bestimmen sich nach § 10.2 dieser Bedingungen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete
Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder
elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
Für Mängel des vom Besteller angelieferten Materials haftet er Lieferer nur, wenn er bei An-
Wendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätte erkennen müssen. Bei Fertigung nach Zeichnung des
Bestellers haftet der Lieferer nur für die zeichnungsgemäße Ausführung.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die
daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene
Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder
Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum
weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart
modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen
Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom
Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Ansprüchen der Betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8. Die in § 10.2 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich § 10.2 für den Fall der Schutzoder
Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen
unterrichtet,
- der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche
unterstützt bzw.
- dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 10.2 ermöglicht,
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand
eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
9. Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster
oder dgl., die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte
Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber
nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch die Abgabe von Angeboten aufgrund von ihm eingesandter
Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem aus
anspruchsbegründenden Tatsachen eine Haftung des Lieferers, so hat der Besteller ihn schadlos zu halten.
§ 10 Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter
Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die
Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung
des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter
Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der § 10.2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen
Rechtsgründen auch immer - nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit,
in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere
Ansprüche sind ausgeschlossen.
§ 11 Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für
Schadensersatzansprüche nach § 10.2 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines
Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
§ 12 Warenrücknahmen und Reklamationen
Für Warenrücknahmen und Reklamationen behalten wir uns vor, ggf. eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von
bis zu 20 % des Warenwertes zu berechnen, es sei denn, der Warenrücknahme oder der Reklamation liegt
ein von uns zu vertretender Umstand zugrunde.
§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die
Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am
Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder
werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch
die entsprechende gesetzliche Regelung ersetzt.
4. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind auf unserer Homepage www.zermet.de abrufbar und
wiedergabefähig speicherbar.
§ 14 Besondere Bedingungen für Bearbeitungsverträge
Besondere Bedingungen für Bearbeitungsverträge (Fertigstellung, Aufarbeitung, Umarbeitung oder
Wiederherstellung von Werkzeugen).
Ergänzend zu oder abweichend von den Lieferbedingungen gilt für Bearbeitungsverträge:
1. Für das Verhalten des an den Bearbeiter eingesandten Materials übernimmt dieser keine Haftung. Sein
Anspruch auf Vergütung bleibt unberührt.
2. Wird das Material bei der Bearbeitung durch Verschulden des Bearbeiters unbrauchbar, entfällt sein
Vergütungsanspruch. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers richtet sich nach § 10.2 der
Lieferbedingungen.


zermet Zerspanungstechnik
GmbH & Co. KG Tel. +49(0)7821 / 92 378-30
Vogesenstraße 4 Fax. +49(0)7821 / 92 378-31
D  77933 Lahr e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

Stand November 2007